Aktuelles bei der IFA
Erfahren Sie hier von Neuerungen und lesen Sie Auszüge aus unseren Anschreiben an Anbieter:
31.07.2023 | Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
"... zum 27.07.2023 hat sich die Arzneimittelpreisverordnung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel geändert. Diese Änderung wird bei der IFA GmbH zum nächstmöglichen Veröffentlichungstermin, dem 01.09.2023, umgesetzt.
Im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) erhöht sich der Festzuschlag des pharmazeutischen Großhandels auf den APU um 0,03 Euro. Demnach werden der Apothekeneinkaufspreis (AEP) und Apothekenverkaufspreis (AVP) zukünftig wie folgt berechnet:
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (APU)
+ 3,15 Prozent (max. 37,80 Euro)
+ 0,73 Euro
= AEP
AEP
+ 3 Prozent
+ 8,76 Euro
+ Umsatzsteuer
= AVP
Die elektronische Auftragsdatei (EAD-Datei) im Anhang enthält die betroffenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Ihres Sortiments mit den zum 01.09.2023 neu berechneten Preisen. Sofern Sie Änderungen melden möchten, senden Sie uns die geänderte Datei bitte bis spätestens Dienstag, den 15.08.2023, an ead@ifaffm.de zurück.
Unsere Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen für etwaige Fragen gern zur Verfügung:
Carmen Klein
E-Mail: Carmen.Klein@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-32
Sabine Gómez
E-Mail: Sabine.Gomez@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-58 ..."
30.06.2023 | IFA-Darreichungsformen-Erweiterung zum 1. Juli 2023
"... aufgrund eines Antrags zur Erweiterung der IFA-Darreichungsformen hat die IFA GmbH zum 01.07.2023 die IFA-Darreichungsformentabelle erweitert. Durch die Erweiterung der Darreichungsformentabelle kann es zu Änderungen an artikelidentifizierenden Merkmalen mit möglichen Auswirkungen auf die Festbetragszuordnungen oder aut idem kommen. Daher erfolgt die Erweiterung nach dem mit den Verkehrskreisen abgestimmten Verfahren mit einer Vorlaufzeit vor der ersten Veröffentlichung.
Sofern Sie Arzneimittel in Ihrem Sortiment führen, sind Sie nach § 131 Absatz 4 SGB V verpflichtet, die Darreichungsform entsprechend der Sektion 3 der Fachinformation zu melden.
Folgende neue Darreichungsform steht seit 01.07.2023 für eine Veröffentlichung erstmals zum 01.07.2024 zur Auswahl:
- Lyophilisat zur Herstellung einer Infusionslösung (LYO)
Wenn es im Zusammenhang mit der Darreichungsformen-Erweiterung Anlass für Korrekturen im Datenfeld Darreichungsform Ihrer Artikel gibt, dann teilen Sie uns diese bitte mit. Mit der korrekten Datenmeldung tragen Sie wesentlich dazu bei, dass die Datenanwender Ihre Artikel ordnungsgemäß abgeben und abrechnen können. Bitte verwenden Sie die Auftragstabelle für Änderungen an IFA-Darreichungsformen und senden uns diese – im Falle von Änderungen an Arzneimitteldaten mit der aktuellen Fachinformation – zu. Ihre Meldung bearbeiten wir bis zum genannten Veröffentlichungsdatum ausnahmsweise kostenfrei und unter Beibehaltung der PZN. Nach erfolgreicher Prüfung werden wir die Darreichungsform ändern und zum 01.07.2024 erstmalig veröffentlichen.
Die E-Mail-Empfängeradresse für Ihre Änderungsmitteilungen lautet ifa@ifaffm.de.
Unsere Internetseite hält die Auftragstabelle für Änderungen an IFA-Darreichungsformen und die Richtlinie zu den IFA-Darreichungsformen für Sie bereit.
Etwaige Fragen beantwortet Ihnen gern Frau Sandra Vollmer:
E-Mail: sandra.vollmer@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-23 ..."
15.05.2023 | Ihre IFA-Meldungen – zeitgemäß und effizient
"... vor kurzem informierten wir Sie über die neuen Möglichkeiten, Ihre veröffentlichten Artikeldaten komfortabel über das IFA-Portal einsehen und bearbeiten zu können. Im Zuge dieses Neuerungsprozesses möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Bearbeitung von Aufträgen mit Auftragsformularen im PDF-Format noch bis 30.06.2023 möglich sein wird.
Damit stehen Ihnen ab 01.07.2023 das IFA-Portal, EAD (Elektronische Auftragsdatenverarbeitung) und die IFA-Auftragstabellen als Wege der Auftragserteilung zur Verfügung:
PZN-Zuteilungen vorab der Markteinführung
Auftragstabelle A
Neuaufnahmen zur Veröffentlichung der PZN/Artikeldaten
Auftragstabelle B1 Arzneimittel
Auftragstabelle B3 Medizinprodukte
Auftragstabelle B2 sonstige apothekenübliche Artikel
Änderungen und Ergänzungen
IFA-Portal
EAD-Dateien (Elektronische Auftragsdatenverarbeitung)
Auftragstabelle C auch für Löschungen von Artikeldaten
Änderungen von Adressdaten
Auftragstabelle D
Bei Nutzung der Auftragstabellen verwenden Sie bitte stets die aktuelle Version von der IFA-Homepage.
Die Funktionalitäten des IFA-Portals werden stetig erweitert, so dass künftig alle Auftragsarten über diese Plattform beauftragt werden können.
Bei Fragen sind unsere Ansprechpartner gern für Sie da:
Frau Sabine Kuhn
E-Mail: sabine.kuhn@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-34
Frau Katrin Richter
E-Mail: katrin.richter@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-33 ..."
14.04.2023 | Ihre Artikeldaten – jetzt online im IFA-Meldeportal
"... wünschen Sie sich die Möglichkeit, Ihre Artikeldaten online einzusehen und zu ändern? Wollen Sie dabei immer auf dem aktuellen Stand sein, ohne dazu vorangegangene Auftragsbestätigungen abzugleichen? Möchten Sie bereits vor der Beauftragung auf etwaige widersprüchliche Angaben aufmerksam gemacht werden?
Falls Sie diese Fragen mit einem „Ja!“ beantworten können, haben wir gute Neuigkeiten für Sie! Ab sofort steht Ihnen das IFA-Meldeportal zur Verfügung, mit dem wir Ihnen eine direkte und zeitgemäße Möglichkeit zur Bearbeitung Ihrer Artikeldaten bieten.
Das IFA-Meldeportal wird stetig weiterentwickelt und bietet Ihnen schon jetzt die folgenden Funktionen:
- Prüfen und Ändern von veröffentlichten Artikeldaten
- Anzeige aller bereits bestätigten Artikeldatenänderungen
- Prüfung von eingegebenen Änderungen
- Beauftragung von PZN-Überträgen auf andere Anbieter
- Uploadmöglichkeit für erforderliche Nachweise
- Erinnerungsfunktion für noch nicht gesendete Aufträge
- Auswahlmöglichkeit für das Format Ihrer Auftragsbestätigung (XLSX oder PDF)
- Benutzerverwaltung, mit der Sie Ihren Mitarbeiten selbständig Zugänge mit individuellen Rechten anlegen und bei Bedarf sperren können
- Archiv für Aufträge, die Sie oder Ihre Mitarbeiter mit dem IFA-Meldeportal gesendet haben
- Arzneimittelpreisrechner zur Berechnung von Preisen gemäß AMPreisV (sowohl ausgehend vom APU als auch vom AEP und AVP)
Im Laufe der Zeit werden die folgenden Leistungen und Funktionen ergänzt:
- Neuaufnahmen zur Veröffentlichung von PZN (voraussichtlich ab Herbst 2023)
- PZN-Zuteilungen
- Löschungen von PZN und Artikeldaten
- Änderung von Adressdaten
- … und weitere Funktionen, die Ihnen die Meldungen bei der IFA erleichtern werden
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Falls ja, können Sie sich hier registrieren: https://www.ifa-portal.de/de/registrierung
Um den Schutz Ihrer Daten sicherzustellen, werden wir jede Anfrage für eine Benutzerkennung auf Authentizität prüfen. Haben Sie daher bitte Geduld, falls sich unsere Antwort geringfügig verzögert.
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns gern an unter folgender Nummer: +49 69 979919-61. ..."
weniger20.03.2023 | Erweiterungen der IFA-Datenbank
"... aufgrund von Änderungen in der Gesetzgebung und der Erweiterung der Darreichungsformentabelle gibt es in der IFA-Datenbank zu folgenden Veröffentlichungsterminen neue und geänderte Datenfelder:
Zum Veröffentlichungstermin 15.04.2023:
- Neues Datenfeld: APU § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V vereinbart
- Neues Datenfeld: Datum, ab dem der vereinbarte APU § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V gilt
- Erweitertes und umbenanntes Datenfeld: TAMG – Tierarzneimittelgesetz (ehemals: Tierarzneimittel)
Zum Veröffentlichungstermin 01.07.2023:
- Neue IFA-Darreichungsform
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Datenfeldern und welche Einträge die IFA für Sie vorgenommen hat. Weitere Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten.
Zu 1.: APU § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V vereinbart – Abgabepreis nach § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V vereinbart:
Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) enthält den § 130a Absatz 3c SGB V. Demnach können pharmazeutische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom erweiterten Preismoratorium nach § 130a Absatz 3a Satz 4 oder 5 SGB V beantragen. Bei betroffenen Arzneimitteln ist anzugeben, ob für sie ein Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers nach § 130a Absatz 3c Satz 6 SGB V vereinbart ist.
- Dieses Datenfeld hat die IFA für Sie mit dem Wert 0 = nein
- Falls Sie abweichend einen APU nach § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V vereinbart haben, veranlassen Sie bitte die Korrektur auf den Wert 1 = ja auf einem der folgenden Wege:
Entweder in einer aktuell angeforderten EAD-Datei an ead@ifaffm.de oder im IFA-Meldeportal oder mit der IFA-Auftragstabelle C – Änderungen an ifa@ifaffm.de. - Sollten Sie keinen APU nach § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V vereinbart haben, besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Zu 2.: Datum, ab dem der vereinbarte APU § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V gilt
Für Arzneimittel, die aufgrund § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V einen neuen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart haben, ist das Datum anzugeben, ab dem dieser Preis gilt.
- In diesem Datenfeld belegt die IFA keine Daten vor.
- Falls Sie einen APU nach § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V vereinbart haben, teilen Sie uns bitte das entsprechende Datum auf einem der folgenden Wege mit:
Entweder in einer aktuell angeforderten EAD-Datei an ead@ifaffm.de oder im IFA-Meldeportal oder mit der IFA-Auftragstabelle C – Änderungen an ifa@ifaffm.de. - Sollten Sie keinen APU nach § 130a Abs. 3c Satz 6 SGB V vereinbart haben, besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Zu 3.: TAMG – Tierarzneimittelgesetz
Bei diesem Datenfeld handelt es sich um das umbenannte Datenfeld Tierarzneimittel. Es ist anzugeben, ob der Artikel als Tierarzneimittel (Wert 1) oder als zulassungspflichtiges veterinärmedizintechnisches Produkt (VMTP; Wert 2) dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) unterliegt. Die Vorschriften des TAMG gelten für beide Artikelarten. Deren Zulassung ist durch einen Zulassungsbescheid nachzuweisen, z. B. vom BVL.
- In dieses Datenfeld übernimmt die IFA die bisherige Kennzeichnung des Datenfelds Tierarzneimittel.
- Falls Sie einen Artikel in Ihrem Sortiment haben, bei dem es sich um ein VMTP handelt, veranlassen Sie bitte eine Datenänderung dieser PZN auf einem der folgenden Wege:
Entweder im IFA-Meldeportal oder mit der IFA-Auftragstabelle C – Änderungen an ifa@ifaffm.de und fügen den Zulassungsbescheid bei. - Sollten Sie kein VMTP im Sortiment haben, besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Zu 4.: Neue IFA-Darreichungsform
Weiterhin möchten wir Sie informieren, dass die IFA-Darreichungsformentabelle zum 01.04.2023 für eine erstmalige Veröffentlichung am 01.07.2023 um folgenden Wert erweitert wird:
- Injektionsdispersion (IJD)
Details zur Erweiterung der Darreichungsformentabelle finden Sie in den IFA-Richtlinien zu Darreichungsformen.
Bitte verwenden Sie stets die aktuellen Auftragsunterlagen.
Bei Fragen sind unsere Ansprechpartner gern für Sie da:
Herr Christopher Sand
E-Mail: christopher.sand@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-59
Herr Carsten Schölles
E-Mail: carsten.schoelles@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-51 ..."
30.11.2022 | Erweiterung der IFA-Datenbank zum 01.01.2023
"... das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ist am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in weiten Teilen am 12.11.2022 in Kraft getreten. Um die Anforderungen des Gesetzes umzusetzen, erhält das Datenfeld Ablösung Abschlag § 130a (1/8) SGB V ab Veröffentlichungstermin 01.01.2023 zwei neue Werte und wird umbenannt in Ablösung Abschlag § 130a SGB V:
Kennzeichen Ablösung Abschlag nach § 130a SGB V
- 0 – nein
- 1 – ja, Ablösung Abschlag § 130a Abs. 1/8 SGB V vereinbart
- 2 – ja, Ablösung Abschlag § 130a Abs. 1b Satz 1 SGB V vereinbart
- 3 – ja, Ablösung Abschlag § 130a Abs. 1b Satz 2 SGB V vereinbart
Das Kennzeichen bezieht sich damit nicht mehr nur auf die Ablösung des Abschlags gemäß § 130a Abs. 1 SGB V laut § 130b Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 130a Abs. 8 Satz 6 SGB V, sondern schließt auch die Information zur Ablösung der Abschläge nach § 130a Abs. 1b SGB V ein.
Änderungsbedarf ergibt sich in diesem Datenfeld nur, wenn Sie ab dem 12.11.2022 eine neue Erstattungsbetragsvereinbarung abgeschlossen haben, in der die erhöhten Herstellerabschläge ausdrücklich abgelöst wurden.
Wenn Sie eine solche Vereinbarung nicht getroffen haben, dann besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Weitere Informationen zur Bedeutung der Werte erhalten Sie in den Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten.
Bitte verwenden Sie stets die aktuellen Auftragsunterlagen, damit Sie bei künftigen Aufträgen umfassende Angaben zu den Datenfeldern in der IFA-Datenbank machen können.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner*innen gern zur Verfügung:
Frau Petra Kaspar
E-Mail: petra.kaspar@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-36
Herr Martin Kühne
E-Mail: martin.kuehne@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-17 ..."
28.10.2022 | Erweiterungen und Änderungen der IFA-Datenbank zum 01.12.2022
"... zum Veröffentlichungstermin 01.12.2022 erhält die IFA-Datenbank neue und geänderte Datenfelder. Betroffen sind Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. sonstige apothekenübliche Artikel. Folgende Unterlagen liefern Ihnen die für jede Produktart relevanten Informationen:
Die Unterlagen enthalten folgende Erläuterungen:
- neue, geänderte und weggefallene Datenfelder
- durch die IFA vorgenommene Einträge in neuen Datenfeldern
- Ihren Prüf- und Handlungsbedarf
Zusätzlich erhalten Sie im Anhang eine aktuelle EAD-Datei mit den Artikeldaten Ihres Sortiments. Bitte prüfen Sie die Angaben. Sind Ergänzungen oder Änderungen notwendig, so tragen Sie diese bitte ein und senden uns die Tabelle zurück – ausschließlich – an ead@ifaffm.de.
Meldungen, die bis einschließlich Freitag, 04.11.2022, per EAD eingehen, bearbeiten wir für Sie kostenfrei und stellen Ihnen eine Auftragsbestätigung zu. Sofern Sie in dieser Zeit lediglich einen Teil Ihrer Sortimentsdaten sichten können, senden Sie uns die geprüften Daten bitte als Teil-Auftrag zu.
Wenn Ihre Artikel bereits richtig und vollständig gekennzeichnet sind, benötigen wir keine Rückmeldung.
Im Voraus danken wir Ihnen für die Prüfung und Ergänzung Ihrer Daten.
Damit Sie bei künftigen Aufträgen zu allen in der IFA-Datenbank enthaltenen Datenfeldern Angaben machen können, verwenden Sie bitte stets die aktuellen Auftragsunterlagen von der IFA-Homepage.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartnerinnen gern zur Verfügung:
Frau Kamila Oke
E-Mail: kamila.oke@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-24
Frau Carmen Klein
E-Mail: carmen.klein@ifaffm.de
Telefon: +49 69 979919-32 ..."