Informationen zu gesetzlichen Regelungen

Abschlagspflicht des sog. Generikaabschlags nach § 130a Absatz 3b SGB V

Der Leitfaden und das zugehörige Schaubild informieren Sie über die Kriterien zur Abschlagspflicht des sog. Generikaabschlags nach § 130a Absatz 3b SGB V. Beide Dokumente wurden zwischen den beteiligten Industrieverbänden und dem GKV-Spitzenverband konsentiert. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Industrieverband.

Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22.12.2010 haben die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2 SGB V die Möglichkeit, im Einvernehmen (GKV-SV und DAV gemeinsam bzw. jeweils GKV-SV / DAV einzeln), abrechnungsrelevante Informationen zu korrigieren (§ 131 Absatz 4 Satz 5 SGB V) und die Aufwendungen hierzu geltend zu machen.

Nach einer aus Sicht von GKV-SV / DAV erfolglosen Aufforderung an einen Anbieter, seine Daten in der IFA-Datenbank zu korrigieren, melden die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2 SGB V der IFA GmbH ihre Korrekturen. Die IFA wird in diesen Fällen die betroffenen Anbieter informieren, die rechtsverbindlichen Korrekturen veröffentlichen und die Aufwendungen gegenüber den betroffenen Anbietern geltend machen.

Leitfaden zur Definition des Generikaabschlages
nach § 130a Absatz 3b SGB V

Anpassung des Leitfadens zu § 130a Abs. 3b SGB V
Umgang mit Preiserhöhungen im Inflationsausgleich nach § 130a Abs. 3b Satz 4 SGBV

Schaubild: Abschlagspflicht Prüfkriterien zur Freistellung
nach § 130a Absatz 3b SGB V - Prüfkriterien zur Freistellung

Den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands bei den Rahmenverträgen zur Arzneimittelversorgung für Apotheken.

Fragen und Antworten

Die FAQ (Frequently Asked Questions) bestehen aus Fragen, die bei der IFA GmbH wiederkehrend eingehen. Zu den häufig gestellten Fragen

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