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Richtlinien zu den IFA - Formularen |
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Detaillierte
Informationen zu den IFA - Auftragsformularen. |
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Richtlinien für die Zuteilung von
Pharmazentralnummern |
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Anforderungen
an die angemeldeten Artikel und deren Anbieter; Regeln für die Zuteilung von PZN. |
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Richtlinien bei Neuaufnahmen |
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Verfahren, Hintergrundinformationen und Ausnahmefälle bei Neuaufnahmen zulassungs- oder registrierungspflichtiger Arzneimittel. |
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Richtlinien zu Artikelstatus und Statuswechsel |
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Welche Richtlinien gelten bei Außer-Vertrieb-Nahmen, nicht verkehrsfähigen Artikeln, Artikellöschungen. |
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Richtlinien für EAD |
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Richtlinien für die Elektronische Auftrags-Datenverarbeitung (EAD). |
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Der Leitfaden
und das zugehörige Schaubild
informieren Sie über die Kriterien zur Abschlagspflicht des sog. Generikaabschlags nach §
130a Abs. 3b SGB V.
Beide Dokumente wurden zwischen den beteiligten Industrieverbänden und dem GKV Spitzenverband konsentiert.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Industrieverband.
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Leitfaden |
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Schaubild |
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Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22.12.2010 haben die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit,
im Einvernehmen (GKV-SV und DAV gemeinsam bzw. jeweils GKV-SV / DAV einzeln),
abrechnungsrelevante Informationen zu korrigieren (§ 131 Abs. 4 Satz 5 SGB V) und die Aufwendungen hierzu geltend zu machen.
Nach einer aus Sicht von GKV-SV / DAV erfolglosen Aufforderung an einen Anbieter, seine Daten in der IFA-Datenbank zu korrigieren,
melden die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2 SGB V der IFA GmbH ihre Korrekturen.
Die IFA wird in diesen Fällen die betroffenen Anbieter informieren, die rechtsverbindlichen Korrekturen veröffentlichen und die Aufwendungen gegenüber den betroffenen Anbietern geltend machen.
Zu Ihrer Information finden Sie hier den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband
und dem Deutschen Apothekerverband e.V. inklusive der Anlage 2a zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zu § 8b.
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Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V |
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Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. inklusive der Anlage 2a. |
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