Voraussetzungen
für die Aufnahme von Artikeldaten
in die IFA-InformationsdiensteDie
IFA-Informationsdienste werden für eine bestimmte Zielgruppe im Pharmamarkt und im
Gesundheitswesen erstellt: Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Ärzte,
Krankenkassen etc. An die Artikel und deren Anbieter werden daher bestimmte, den
Bedürfnissen dieses Nutzerkreises entsprechende Anforderungen gestellt. Diese sollen
sicherstellen, daß alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Artikel
gegeben sind. Darüber hinaus gibt es auch Anforderungen an die Identifizierbarkeit und
Relevanz der Artikel.
Vertrag mit der IFA GmbH - Erste Bedingung
für die Aufnahme von Artikeldaten ist ein Vertrag über unsere Dienstleistung der Pflege
und Veröffentlichung von Artikeldaten.
Vertriebsrechte - Der Anbieter muß
sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der
unter seinem Namen angemeldeten Artikel erfüllen.
Apothekenüblichkeit - Es werden nur
Arzneimittel und sonstige apothekenübliche Waren gemäß §25 Apothekenbetriebsordnung
aufgenommen. In Zweifelsfällen kann der Nachweis der Apothekenüblichkeit durch eine
rechtsverbindliche Stellungnahme der zuständigen Überwachungsbehörden erforderlich
sein.
Verkehrsfähigkeit - Alle Artikel müssen
uneingeschränkt verkehrsfähig sein. Arzneimittel und Medizinprodukte müssen entweder
gemäß Arzneimittelgesetz bzw. Medizinproduktegesetz zugelassen oder von der
Zulassungspflicht befreit sein. Auch Nichtarzneimittel wie Kosmetika, Diätprodukte,
Nahrungsergänzungsmittel etc. unterliegen gesetzlichen Bestimmungen zur
Verkehrsfähigkeit.
Fertigprodukte - Die Artikel müssen
Fertigprodukte sein und durch den Produktnamen und die Packungsgröße eindeutig
identifiziert werden können, ohne daß zusätzliche Angaben wie Individualmaße, oder
-größen, Rezepturangaben o.ä. erforderlich sind.
Verbrauchereinheiten - In die
IFA-Datenbank werden nur Verbrauchereinheiten aufgenommen, also Handelsformen, die ohne
Auseinzeln an Verbraucher abgegeben werden können.
Ausschlußkriterien für Artikel
- Nicht apothekenübliche Waren.
- Nicht allgemein verkehrsfähige Artikel. Arzneimittel, die gemäß §73 AMG importiert
werden.
- Maß-, Individual- und Sonderanfertigungen sowie andere Artikel, die keine
Fertigprodukte sind.
- Gebinde, Versandeinheiten etc., die keine Verbrauchereinheiten sind.
- Artikel, die bereits in der IFA-Datenbank geführt werden, keine Mehrfachnennungen.
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